( § 27 Abs 2 WEG 2002 ) Obwohl im Grundbuch noch das Mit- und Wohnungseigentum der übertragenden Gesellschaft eingetragen ist, kann die Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 gegen die im Verschmelzungsvorgang übernehmende Gesellschaft bewilligt werden. Der Verschmelzungsvorgang wird durch eine Amtsbestätigung des Firmenbuchgerichts nachgewiesen.
OGH 11.11.2003, 5 Ob 252/03z

