vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aufrechnung durch den Treuhänder

SCHULDRECHTZRInfo 2004/056 Heft 3 v. 19.2.2004

( § 1440 ABGB ) Ein Treuhänder kann die dem Begünstigten aus dem Treuhandverhältnis zustehende Forderung mit einer Gegenforderung aufrechnen, wenn der Begünstigte mit der Gegenforderung rechnen muss. Die Gegenforderung des Treuhänders muss nicht aus dem Treuhandverhältnis stammen.

OGH 18.11.2003, 1 Ob 37/03b

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!