( § 1440 ABGB ) Ein Treuhänder kann die dem Begünstigten aus dem Treuhandverhältnis zustehende Forderung mit einer Gegenforderung aufrechnen, wenn der Begünstigte mit der Gegenforderung rechnen muss. Die Gegenforderung des Treuhänders muss nicht aus dem Treuhandverhältnis stammen.
OGH 18.11.2003, 1 Ob 37/03b

