( § 1400 ABGB , § 1431 ABGB ) Wenn eine Bank einen Betrag irrtümlich ohne entsprechenden Auftrag des (scheinbar) Überweisenden an den Empfänger überweist, hat sie gegen den Überweisungsempfänger einen Bereicherungsanspruch. Dass der Empfänger die Überweisung als Erfüllung eines gegen den (scheinbar) Überweisenden bestehenden Zahlungsanspruchs ansehen kann, ändert daran nichts. Die Kondiktion der Bank gegen einen redlichen Überweisungsempfänger ist nur dann ausgeschlossen, wenn der (scheinbar) Überweisende in zurechenbarer Weise den Anschein einer im Zeitpunkt der Überweisung gültigen Anweisung erweckt und nicht rechtzeitig zerstört hat; wenn der (scheinbar) Überweisende keinen Überweisungsauftrag gegeben hat, scheidet eine Zurechnung grundsätzlich aus.

