( § 936 ABGB ) Es ist zulässig, mit Vorvertrag zu vereinbaren, dass im Fall einer Änderung der Rechtslage der Hauptvertrag mit einem bestimmten Inhalt geschlossen wird, weil dieser Vertragsinhalt nach der aktuellen Rechtslage nicht rechtwirksam vereinbart werden kann (hier: Vorvertrag über die Übertragung von Waldteilrechten, sobald die Rechtslage die agrarbehördliche Genehmigung dieser Vereinbarung gestattet). Die einjährige Frist zur Durchsetzung des Hauptvertragsabschlusses beginnt in diesem Fall erst mit Änderung der Rechtslage zu laufen.

