( § 1295 Abs 1 ABGB ) Der Pistenhalter muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur gegen atypische Gefahrenquellen zumutbare Sicherungsmaßnahmen ergreifen; typische Gefahrenquellen fallen in das Risiko des Schifahrers.
( § 1295 Abs 1 ABGB ) Der Pistenhalter muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur gegen atypische Gefahrenquellen zumutbare Sicherungsmaßnahmen ergreifen; typische Gefahrenquellen fallen in das Risiko des Schifahrers.
