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Verkehrssicherungspflicht des Pistenhalters - apere Stelle auf der Schipiste

SCHADENERSATZZRInfo 2004/063 Heft 3 v. 19.2.2004

( § 1295 Abs 1 ABGB ) Der Pistenhalter muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur gegen atypische Gefahrenquellen zumutbare Sicherungsmaßnahmen ergreifen; typische Gefahrenquellen fallen in das Risiko des Schifahrers.

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