( § 1304 ABGB , § 1313 ABGB ) Eine mangelhafte Bauaufsicht begründet kein Mitverschulden des Bauherrn an einem von einem Werkunternehmer zu vertretenden Mangel. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Werk- und Subunternehmer; gegen den Regressanspruch des Werkunternehmers, der dem Werkbesteller einen vom Subunternehmer verschuldeten Schaden ersetzt hat, kann der Subunternehmer nicht erfolgreich ein Mitverschulden des Werkunternehmers aufgrund mangelhafter Bauaufsicht einwenden.

