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Kein Mitverschulden aufgrund mangelhafter Bauaufsicht

SCHADENERSATZZRInfo 2004/064 Heft 3 v. 19.2.2004

( § 1304 ABGB , § 1313 ABGB ) Eine mangelhafte Bauaufsicht begründet kein Mitverschulden des Bauherrn an einem von einem Werkunternehmer zu vertretenden Mangel. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Werk- und Subunternehmer; gegen den Regressanspruch des Werkunternehmers, der dem Werkbesteller einen vom Subunternehmer verschuldeten Schaden ersetzt hat, kann der Subunternehmer nicht erfolgreich ein Mitverschulden des Werkunternehmers aufgrund mangelhafter Bauaufsicht einwenden.

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