( § 9 AußStrG , § 102 AußStrG , § 11 AnerbG ) Berufenen Erben, die (noch) keine Erbserklärung abgegeben haben, kommt im Abhandlungsverfahren grundsätzlich keine Rechtsmittellegitimation zu. Wenn der Erbe (hier: die nicht anwaltlich vertretene Witwe bzw die minderjährige Tochter des Erblassers) nicht dazu angeleitet wurde, eine Erbserklärung abzugeben, ist seine Rechtsmittellegitimation jedoch zu bejahen.

