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Rechtsmittellegitimation trotz fehlender Erbserklärung, Erbhof und Inventar

ERBRECHTZRInfo 2004/031 Heft 2 v. 5.2.2004

( § 9 AußStrG , § 102 AußStrG , § 11 AnerbG ) Berufenen Erben, die (noch) keine Erbserklärung abgegeben haben, kommt im Abhandlungsverfahren grundsätzlich keine Rechtsmittellegitimation zu. Wenn der Erbe (hier: die nicht anwaltlich vertretene Witwe bzw die minderjährige Tochter des Erblassers) nicht dazu angeleitet wurde, eine Erbserklärung abzugeben, ist seine Rechtsmittellegitimation jedoch zu bejahen.

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