( § 9 AußStrG , § 72 Abs 2 AußStrG ) Wenn das Gericht die Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung mangels Vermögens endgültig und unbedingt ablehnt und über die vorhandenen Aktiven verfügt, handelt es sich um einen anfechtbaren Beschluss. Die Rechtsmittellegitimation kommt jedenfalls auch einem Noterben zu, weil diese Entscheidung sein Recht, gemäß § 72 Abs 2 AußStrG die Einleitung einer Verlassenschaftsabhandlung zu beantragen, negiert.

