( § 61 Abs 1 GBG , § 123 Abs 1 GBG ) Die Frist für den Rekurs gegen eine vom Prozessgericht beschlossene Streitanmerkung wird durch die Zustellung des Beschlusses des Prozessgerichts in Gang gesetzt (nicht erst mit Zustellung der Vollzugsanordnung des Grundbuchgerichts). Auch wenn der Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung beim Prozessgericht gestellt wird, sind dafür die verfahrensrechtlichen Vorschriften des GBG maßgeblich. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage. Ob die Tage des Postlaufs in die Frist eingerechnet werden, bleibt offen.

