( § 94 EheG , § 183 KO , § 213 KO ) Der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Vermögens entsteht erst mit Rechtskraft der Scheidung. Von einer vor diesem Zeitpunkt erfolgten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Ehegatten wird das Aufteilungsverfahren nicht berührt. Allerdings kann dort nur jenes Vermögen zugewiesen werden, das nicht zur Konkursmasse gehört; sonst muss der Ausgang des Konkursverfahrens abgewartet werden.

