( § 918 ABGB ) Auch bei Dauerschuldverhältnissen kann ein Vertragspartner vom Vertrag mit Wirkung ex tunc zurücktreten, solange keine Übergabe stattgefunden hat. Im Fall eines unteilbaren Vertrags über die Teilnahme an einer mehrmonatigen Ausbildung samt Internatsunterbringung kann noch nicht von Übergabe gesprochen werden, wenn der Kursteilnehmer die ihm zugewiesene Unterkunft bezieht, aber noch am selben Tag auszieht, ohne eine Ausbildungsleistung in Anspruch zu nehmen.

