( § 56 Abs 4 WEG 2002 ) Nach dem 30. 6. 2002 eingebrachte wohnungseigentumsrechtliche Grundbuchgesuche müssen den Regelungen des WEG 2002 entsprechen. Die weitere Wohnungseigentumsbegründung in einem Mischhaus aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt eingebrachten Antrags muss daher alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bzw als Wohnungseigentum gewidmeten Kfz-Abstellplätze umfassen; wann der Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen wurde, ist unerheblich.

