( § 530 ZPO , § 538 ZPO , Art 6 Abs 1 MRK, § 11 Abs 1 AHG ) Ein Urteil des EGMR hat nicht die Wirkung genereller Rechtsnormen. In gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren dürfen die Behörden jedoch nicht entgegen einer Entscheidung des EGMR die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei konventionskonform.

