( § 529 Abs 1 Z 2 ZPO , § 7 Abs 3 EO ) Ein Gericht kann sein eigenes Urteil (nach Verkündung bzw Abgabe zur Ausfertigung) keinesfalls selbst aufheben - auch dann nicht, wenn sich dessen Nichtigkeit herausstellt.
( § 529 Abs 1 Z 2 ZPO , § 7 Abs 3 EO ) Ein Gericht kann sein eigenes Urteil (nach Verkündung bzw Abgabe zur Ausfertigung) keinesfalls selbst aufheben - auch dann nicht, wenn sich dessen Nichtigkeit herausstellt.
