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Entscheidung durch den Rechtspfleger in einer dem Richter vorbehaltenen Sache

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2004/040 Heft 2 v. 5.2.2004

( § 16 Abs 2 Z 6 RpflG , § 477 Abs 1 Z 2 ZPO , § 122 GBG ) Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist, sind dem Richter vorbehalten. Entscheidet dennoch der Rechtspfleger, ist seine Entscheidung wegen Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 2 ZPO aufzuheben (diese Bestimmung ist im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden).

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