( § 272 ZPO ) Beweisverträge sind unwirksam; sie sind weder erzwingbar noch kann ihre Verletzung im Verfahren selbst geltend gemacht werden. Darunter fallen zB Verträge, mit denen sich die Prozessparteien verpflichten, dem Gericht eine bestimmte Beweiswürdigung vorzuschreiben oder Beweismitteln einen bestimmten Beweiswert zuzugestehen (hier: Einigung der Parteien darüber, ein Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung zu entziehen und den Richter an das Ergebnis des Gutachtens zu binden).

