( § 223 ZPO , § 76a JN ) Wenn die aufgrund gesonderter Klagen anhängigen Verfahren über eine Ferialsache und eine Nichtferialsache verbunden wurden und über diese Klagen auch gemeinsam entschieden wurde, ist der gesamte Rechtsstreit als Ferialsache zu behandeln; die verhandlungsfreien Zeiten haben daher keinen Einfluss auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist.

