( § 85 Abs 2 ZPO ) Gemäß § 85 Abs 2 ZPO muss im Verbesserungsauftrag eine Frist gesetzt werden. Diese Bestimmung ist im Außerstreitverfahren (hier: Unterhaltsverfahren) sinngemäß anzuwenden.
Wurde vom Gericht keine Frist gesetzt, muss die Verbesserung innerhalb der Frist vorgenommen werden, die für die zu verbessernde Prozesshandlung gilt.

