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Verbesserungsauftrag ohne Fristsetzung

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2004/037 Heft 2 v. 5.2.2004

( § 85 Abs 2 ZPO ) Gemäß § 85 Abs 2 ZPO muss im Verbesserungsauftrag eine Frist gesetzt werden. Diese Bestimmung ist im Außerstreitverfahren (hier: Unterhaltsverfahren) sinngemäß anzuwenden.

Wurde vom Gericht keine Frist gesetzt, muss die Verbesserung innerhalb der Frist vorgenommen werden, die für die zu verbessernde Prozesshandlung gilt.

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