( § 19 Z 2 JN ) Der Umstand, dass der Richter von einer Ärztekammer in Schlichtungsstellen entsendet wird und für diese Tätigkeiten Aufwandersatz erhält, begründet seine Ablehnung wegen Befangenheit in einem Verfahren, an dem diese Ärztekammer beteiligt ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter als Mitglied der Schlichtungsstelle weisungsfrei handeln kann und wie hoch die als Aufwandersatz geleisteten Zahlungen sind. Für die Ablehnung genügt bereits der Anschein einer Befangenheit.

