( § 26 Abs 2 WRG , § 226 ZPO ) Wenn giftige Substanzen über eine wasserrechtlich bewilligte Kläranlage in ein Gewässer eingeleitet werden und dort ein Fischsterben verursachen, hat der Fischereiberechtigte gemäß § 26 Abs 2 WRG einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch (Erfolgshaftung) gegen den Betreiber der Kläranlage. Voraussetzung ist, dass bei Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt der nachteiligen Wirkung nicht oder nur in geringerem Umfang gerechnet worden ist. Dass die Giftstoffe von einem Dritten stammen, schadet nicht. Das Klagevorbringen, die Einleitung von giftigen Substanzen, deren Ursprung im Betrieb des Beklagten (Kläranlagenbetreiber) liege, habe zu einem Fischsterben geführt, der Ersatzanspruch werde ua auf § 26 WRG gestützt, reicht für die Zuerkennung eines Ersatzanspruchs nach § 26 Abs 2 WRG aus.

