(Art 13 LGVÜ) Beförderungsverträge sind vom Anwendungsbereich der Art 13 ff LGVÜ (Zuständigkeit für Verbrauchersachen) generell ausgenommen - auch wenn sie nicht einem speziellen Übereinkommen unterworfen sind und der Verbraucher schutzbedürftig wäre. Auf einen Verbrauchervertrag über die Beförderung mit einem Sessellift sind daher die allgemeinen Zuständigkeitsregeln des LGVÜ anzuwenden.
OGH 04.11.2003, 2 Nc 39/03p

