(Art 5 Nr 3 EuGVÜ) Der Wahlgerichtsstand für außervertraglichen Schadenersatz besteht an dem Ort, an dem die schädigende Handlung gesetzt wurde bzw der finanzielle Verlust unmittelbar eingetreten ist - nicht auch am Ort der Vermögenszentrale des Geschädigten, an dem sich der Verlust zwangsläufig zeitgleich auswirkt.
Schlussanträge des Generalanwalts 15.01.2004 zu EuGH C-168/02, Kronhofer, Maier ua

