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Gerichtsstand für außervertraglichen Schadenersatz am Ort der Vermögenszentrale

INTERNATIONALZRInfo 2004/047 Heft 2 v. 5.2.2004

(Art 5 Nr 3 EuGVÜ) Der Wahlgerichtsstand für außervertraglichen Schadenersatz besteht an dem Ort, an dem die schädigende Handlung gesetzt wurde bzw der finanzielle Verlust unmittelbar eingetreten ist - nicht auch am Ort der Vermögenszentrale des Geschädigten, an dem sich der Verlust zwangsläufig zeitgleich auswirkt.

Schlussanträge des Generalanwalts 15.01.2004 zu EuGH C-168/02, Kronhofer, Maier ua

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