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Wahlgerichtsstand für Unterhaltssachen - Regressklage einer öffentlichen Einrichtung

INTERNATIONALZRInfo 2004/046 Heft 2 v. 5.2.2004

(Art 5 Nr 2 EuGVÜ) Eine öffentliche Einrichtung kann einen Unterhaltsanspruch, der (aufgrund der Gewährung öffentlich-rechtlicher Leistungen an den Unterhaltsberechtigten) im Weg der Legalzession auf sie übergegangen ist, nicht am Wahlgerichtsstand für Unterhaltssachen einklagen.

EuGH 15.01.2004, C-433/01, Bayern, Blijdenstein

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