(Art 5 Nr 2 EuGVÜ) Eine öffentliche Einrichtung kann einen Unterhaltsanspruch, der (aufgrund der Gewährung öffentlich-rechtlicher Leistungen an den Unterhaltsberechtigten) im Weg der Legalzession auf sie übergegangen ist, nicht am Wahlgerichtsstand für Unterhaltssachen einklagen.
EuGH 15.01.2004, C-433/01, Bayern, Blijdenstein

