(Art 5 Z 1 LGVÜ, Art 57 Abs 1 UN-K) Im Anwendungsbereich des UN-K ist eine Kaufpreisschuld, die nicht im Rahmen der Übergabe Zug-um-Zug zu leisten ist, mangels anders lautender Vereinbarung am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu erfüllen. Da der Erfüllungsort iSd Art 5 Z 1 LGVÜ - bei Anwendbarkeit dieses Einheitsrechts - nach dem UN-K bestimmt wird, besteht für die Kaufpreisklage des Verkäufers ein (internationaler) Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Ort der Niederlassung des Verkäufers.

