( § 152 EO , § 352 EO ) Wenn bei der Zwangsversteigerung ein Buchberechtigter die Liegenschaft ersteht, ist er auf Antrag vom Erlag jenes Teils des Meistbots zu befreien, der zweifelsfrei zur Befriedigung seiner eigenen Ansprüche zu dienen hat. Gleiches gilt, wenn bei der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft ein bisheriger Miteigentümer die gesamte Liegenschaft ersteht; dem Ersteher kann jedenfalls dann auf Antrag der Erlag des auf seinen bisherigen Miteigentumsanteil entfallenden Teils des Meistbots - auch ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer - erlassen werden, wenn für die Bewertung der Liegenschaftsanteile maßgebliche Belastungen fehlen.

