( § 21c Z 8 RAO , Art 7 B-VG, Art 6 Abs 1 StGG) Das Verbot der Sternsozietät in § 21c Z 8 RAO (ein Rechtsanwalt darf in Österreich nur einem beruflichen Zusammenschluss angehören) verletzt weder den Gleichheitssatz noch das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung.