( § 9 Abs 3 MRG , § 1109 ABGB ) Während der Bestandnehmer das Bestandobjekt gemäß § 1109 ABGB mangels anderer Vereinbarung im übernommenen Zustand zurückstellen muss, besteht im Vollanwendungsbereich des MRG nur dann eine Pflicht des Mieters, eine vom Vermieter genehmigte wesentliche Veränderung nach Vertragsende wieder zu beseitigen, wenn sich der Vermieter dies wirksam vorbehalten hat (teilweise Derogation des § 1109 ABGB durch § 9 Abs 3 MRG ). Dies gilt für Wohnungen wie für Geschäftsräumlichkeiten.