( § 18a Abs 2 MRG , § 1435 ABGB ) Die Zurückziehung des Antrags auf Erhöhung der Hauptmietzinse beendet das Erhöhungsverfahren und macht die im Verfahren ergangene Zwischenerledigung über die vorläufige Mietzinserhöhung wirkungslos. Unabhängig davon, ob die Zurückziehung des Antrags mit oder ohne Anspruchsverzicht erfolgte und ob die Erhaltungsarbeiten vom Vermieter tatsächlich durchgeführt wurden, hat der Mieter einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nach § 1435 ABGB auf Rückzahlung des erhöhten Mietzinses, den der Vermieter aufgrund der vorläufigen Erhöhung eingehoben hat.