( § 12a Abs 1 MRG , § 12a Abs 2 MRG ) Für das Begehren des Vermieters auf Anhebung des Hauptmietzinses nach § 12a MRG bestehen keine Formvorschriften. Auch der Sachantrag auf Feststellung der Angemessenheit des erhöhten Hauptmietzinses iSd § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann als Anhebungsbegehren gewertet werden.