( § 30 Abs 2 Z 4 MRG ) Die gänzliche Weitergabe des Mietobjekts zu einer nicht unverhältnismäßig hohen Gegenleistung während einer auswärtigen Berufsausbildung erfüllt nicht den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG , wenn der Mieter bereits im Zeitpunkt der Weitergabe aufgrund einer gesicherten Zukunftsprognose einen konkreten Bedarf an der Wiederbenützung der Wohnung hat. Wenn die Weitergabe auf der gesicherten Zukunftsprognose der Wiederbenützung beruht, schadet es nicht, dass die Ausbildung einen langen Zeitraum in Anspruch nimmt.