(Art 13 HKÜ, § 14 AußStrG ) Das HKÜ geht davon aus, dass die Rückführung des Kindes dem Kindeswohl entspricht. Wer sich der Rückführung widersetzt, muss behaupten und beweisen, dass dies aufgrund der schwer wiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens des Kindes oder aus anderen für das Kind unzumutbaren Gründen nicht der Fall ist.