( § 94 ABGB , § 11 Tir SHG ) Gemäß § 11 Tir SHG geht ein Unterhaltsanspruch des Sozialhilfeempfängers im Fall einer Anzeige an den Unterhaltsschuldner bis zur Höhe der Sozialhilfeleistungen auf das Land über (aufgeschobene Legalzession). Bis zum Eintritt der Legalzession durch die Anzeige hat der Unterhaltsberechtigte einen Leistungsanspruch (nicht nur einen Feststellungsanspruch) und kann den Unterhaltsschuldner daher auf Leistung klagen.