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Unterhaltsbemessungsgrundlage und Zahlungsplan

FAMILIENRECHTZRInfo 2004/481 Heft 22 v. 16.12.2004

( § 140 ABGB , § 193 KO ) Raten, die der Unterhaltspflichtige aufgrund eines im Schuldenregulierungsverfahren zustande gekommenen Zahlungsplans leistet, sind als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähig.

Gleiches gilt für die Rückzahlung von Darlehens- und Kreditverbindlichkeiten (hier: Gehaltsvorschuss), die unbedingt eingegangen werden mussten, um den Zahlungsplan erfüllen zu können.

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