( § 140 ABGB , § 193 KO ) Raten, die der Unterhaltspflichtige aufgrund eines im Schuldenregulierungsverfahren zustande gekommenen Zahlungsplans leistet, sind als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähig.
Gleiches gilt für die Rückzahlung von Darlehens- und Kreditverbindlichkeiten (hier: Gehaltsvorschuss), die unbedingt eingegangen werden mussten, um den Zahlungsplan erfüllen zu können.