( § 140 ABGB ) Wenn das Kind über das übliche Ausmaß des Besuchsrechts hinaus im Haushalt des getrennt lebenden, geldunterhaltspflichtigen Elternteils betreut wird, vermindert sich sein Geldunterhaltsanspruch. Das Ausmaß der Reduktion orientiert sich am ersparten Aufwand des obsorgeberechtigten Elternteils, nicht an den Aufwendungen des Unterhaltsschuldners. Allgemein gültige Abschläge lassen sich nicht nennen. Im Einzelfall kann eine Reduktion des Geldunterhalts um 10 % pro wöchentlichen Betreuungstag, der über das übliche durchschnittliche Besuchsrecht von einem Tag pro Woche hinausgeht, gerechtfertigt sein.