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Haftung des Baustellenkoordinators

SCHADENERSATZZRInfo 2004/493 Heft 22 v. 16.12.2004

( § 1298 ABGB , § 1299 ABGB , § 1311 ABGB , § 3 BauKG ) Der Pflichtenkatalog des BauKG für den Baustellenkoordinator geht weit über die Fürsorge- und Koordinationspflichten des Werkbestellers bzw Bauherrn hinaus und stellt ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB dar; aufgrund der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB trägt der Koordinator die Beweislast dafür, dass ihn an einem Pflichtverstoß kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.

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