( § 1319a ABGB ) Der Wegehalter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Von grober Fahrlässigkeit kann nicht gesprochen werden, wenn der Halter eines städtischen Gehsteigs im Abstand von maximal sechs Wochen Kontrollgänge durchführt, festgestellte Asphaltbeulen jedoch nicht in jedem Fall beseitigt, sondern bei kleineren, als ungefährlich eingeschätzten Unebenheiten abwartet, ob sich diese vergrößern.