( § 1304 ABGB , § 1325 ABGB ) Im Fall eines Mitverschuldens des Getöteten ist der Schmerzengeldanspruch eines Angehörigen für den durch die Nachricht vom Tod erlittenen Schock- bzw Trauerschaden entsprechend zu kürzen.
( § 1304 ABGB , § 1325 ABGB ) Im Fall eines Mitverschuldens des Getöteten ist der Schmerzengeldanspruch eines Angehörigen für den durch die Nachricht vom Tod erlittenen Schock- bzw Trauerschaden entsprechend zu kürzen.