( § 1295 Abs 1 ABGB ) Beim Training für eine Kampfsportart (hier: Judo) bzw bei der Sportausübung außerhalb eines Wettkampfs sind die Teilnehmer zu einem höheren Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet als während des Wettkampfs.
( § 1295 Abs 1 ABGB ) Beim Training für eine Kampfsportart (hier: Judo) bzw bei der Sportausübung außerhalb eines Wettkampfs sind die Teilnehmer zu einem höheren Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet als während des Wettkampfs.