( § 9 AußStrG ) Im Außerstreitverfahren (hier: Unterhaltsverfahren) ist ein leeres Rechtsmittel ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen, wenn notorisch ist oder zwingend aus aktenkundigen Umständen folgt, dass das Rechtsmittel rechtsmissbräuchlich eingebracht wurde, um das Verfahren zu verzögern. Dies gilt auch für anwaltlich nicht vertretene Parteien.