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Verjährung von Amts- und Staatshaftungsansprüchen

SCHADENERSATZZRInfo 2004/496 Heft 22 v. 16.12.2004

( § 6 Abs 1 AHG ) Der Amtshaftungsanspruch auf Ersatz eines Schadens, der durch ein Rechtsmittel nicht mehr abwendbar ist, verjährt drei Jahre nach Kenntnis des Schadens. Die Erhebung eines Rechtsmittels, zB einer VwGH-Beschwerde, führt allerdings dazu, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahrs nach der endgültigen Entscheidung enden kann (Ablaufhemmung).

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