vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verjährung von Amts- und Staatshaftungsansprüchen

SCHADENERSATZZRInfo 2004/496 Heft 22 v. 16.12.2004

( § 6 Abs 1 AHG ) Der Amtshaftungsanspruch auf Ersatz eines Schadens, der durch ein Rechtsmittel nicht mehr abwendbar ist, verjährt drei Jahre nach Kenntnis des Schadens. Die Erhebung eines Rechtsmittels, zB einer VwGH-Beschwerde, führt allerdings dazu, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahrs nach der endgültigen Entscheidung enden kann (Ablaufhemmung).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!