( § 1309 ABGB ) Der Inhalt der Aufsichtspflicht richtet sich danach, was nach Alter und Entwicklung des Kindes von verständigen Eltern in Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Geschäfts- bzw Berufspflichten erwartet werden kann; entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern, und welchen konkreten Anlass zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen sie hatten. Höhere Anforderungen an die Aufsichtspflicht sind zu stellen, wenn nach den konkreten Verhältnissen, sei es nach den Eigenschaften des Aufsichtsbefohlenen, sei es nach der konkreten Gefahrenlage, mit der Möglichkeit eines schädigenden Verhaltens des Kindes gerechnet werden muss.