( § 1304 ABGB ) Der Werkbesteller muss sich gegenüber dem Werkunternehmer Pflicht- bzw Obliegenheitsverletzungen seiner Gehilfen nur dann als Mitverschulden zurechnen lassen, wenn ihn die verletzten Pflichten bzw Obliegenheiten aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung selbst treffen oder er diese nachträglich übernommen hat.