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Gehilfenhaftung des Werkbestellers, Mitverschulden bei Inanspruchnahme eines von mehreren Schädigern

SCHADENERSATZZRInfo 2004/471 Heft 21 v. 2.12.2004

( § 1304 ABGB ) Der Werkbesteller muss sich gegenüber dem Werkunternehmer Pflicht- bzw Obliegenheitsverletzungen seiner Gehilfen nur dann als Mitverschulden zurechnen lassen, wenn ihn die verletzten Pflichten bzw Obliegenheiten aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung selbst treffen oder er diese nachträglich übernommen hat.

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