( § 44 MRG idF BGBl I 1999/147 , § 49c Abs 8 MRG , Art 7 B-VG) Grundsätzlich kann der Gesetzgeber auf die rechtspolitisch unerwünschte Auslegung einer Norm in der (höchstgerichtlichen) Rechtsprechung mit einem rückwirkenden Gesetzgebungsakt reagieren, ohne das Sachlichkeitsgebot unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu verletzen; je schneller diese Reaktion erfolgt, desto mehr Spielraum besteht hinsichtlich der Rückwirkung.