( § 30 Abs 2 Z 8 MRG , § 30 Abs 3 MRG ) Die zehnjährige Sperrfrist für die Eigenbedarfskündigung nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG gilt nicht, wenn bereits der Rechtsvorgänger des Vermieters wegen desselben Bedarfs kündigen hätte können (hier: schon die Großmutter des Vermieters hätte den Mietvertrag als dessen Rechtsvorgängerin wegen Eigenbedarfs für ihren Enkel kündigen können).