( § 12a Abs 3 MRG ) Wenn in der Mietergesellschaft anstelle einer anderen juristischen Person eine AG Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil von über 50 % wird, liegt eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten vor, die den Vermieter zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigen kann. Dass sich die Beteiligungsverhältnisse der hinter den Gesellschaften stehenden natürlichen Personen nicht entscheidend geändert haben, kann daran nichts ändern.