( § 1 MRG , § 37 Abs 1 Z 8 MRG , § 1357 ABGB ) Mangels entsprechender Verweisung im WFG lässt sich aus einer Wohnbauförderung im Rahmen dieses Gesetzes nicht die Anwendbarkeit der Mietzinsgrenzen des MRG ableiten.
Wer sich als Bürge und Zahler für den Mieter verpflichtet hat und daher solidarisch für den Mietzins haftet, hat keine Antragslegitimation für das Verfahren auf Mietzinsüberprüfung.