( § 1319 ABGB ) Für den Schaden aufgrund einer mangelhaften Kanal- bzw Schachtabdeckung wird nach § 1319 ABGB (Haftung für Bauwerke) gehaftet, wenn sich eine Gefahr der Statik oder Dynamik dieses Werks verwirklicht hat, zB wenn der Schachtdeckel einbricht oder auf- bzw wegspringt. Wenn der Verletzte aufgrund der Oberflächenbeschaffenheit auf dem Deckel ausgerutscht und gestürzt ist, kann er seinen Schadenersatzanspruch hingegen nicht auf diese Anspruchsgrundlage stützen.