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Haftung für Bauwerke - Kanal- bzw Schachtabdeckungen

SCHADENERSATZZRInfo 2004/473 Heft 21 v. 2.12.2004

( § 1319 ABGB ) Für den Schaden aufgrund einer mangelhaften Kanal- bzw Schachtabdeckung wird nach § 1319 ABGB (Haftung für Bauwerke) gehaftet, wenn sich eine Gefahr der Statik oder Dynamik dieses Werks verwirklicht hat, zB wenn der Schachtdeckel einbricht oder auf- bzw wegspringt. Wenn der Verletzte aufgrund der Oberflächenbeschaffenheit auf dem Deckel ausgerutscht und gestürzt ist, kann er seinen Schadenersatzanspruch hingegen nicht auf diese Anspruchsgrundlage stützen.

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