( § 271 ABGB ) Der Jugendwohlfahrtsträger kann zum Kollisionskurator bestellt werden.
Vor Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator muss das Gericht prüfen, ob andere geeignete Personen vorhanden sind.
OGH 23.09.2004, 6 Ob 161/04a
( § 271 ABGB ) Der Jugendwohlfahrtsträger kann zum Kollisionskurator bestellt werden.
Vor Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator muss das Gericht prüfen, ob andere geeignete Personen vorhanden sind.
OGH 23.09.2004, 6 Ob 161/04a