( § 179 Abs 2 ABGB ) Ehegatten dürfen das Wahlkind idR nur gemeinsam adoptieren. Dass der Ehegatte des Annehmenden (als türkischer Staatsangehöriger) nach türkischem Recht das volljährige Wahlkind nicht an Kindesstatt annehmen darf, weil er bereits leibliche Kinder hat, ist ein besonders wichtiger Grund iSd § 179 Abs 2 ABGB , der eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigt.
OGH 26.08.2004, 3 Ob 141/04p