( § 55a EheG ) Der Scheidungsfolgenvergleich wurde unter der aufschiebenden Bedingung einer einvernehmlichen Scheidung geschlossen. Die spätere Weigerung, den Antrag auf einvernehmliche Scheidung zu stellen, kann jedenfalls nicht als vorwerfbare Vereitelung des Bedingungseintritts gewertet werden, weil der Antrag gemäß § 224 Abs 1 AußStrG ohnehin bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses sanktionslos zurückgenommen werden könnte.